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   BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15   

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BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15 (https://dejure.org/2016,56727)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2016 - 10 C 1.15 (https://dejure.org/2016,56727)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 10 C 1.15 (https://dejure.org/2016,56727)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung; Beratung; Berufsfreiheit; Berufspflichten; Finanzberatung; Finanzierung; Gesellschaft; GmbH; Interessenkollision; Interessenkonflikt; Kooperationsverbot; Nebenberuf; Steuerberater; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 56 Abs 5 StBerG, § 57 Abs 1 StBerG, § 57 Abs 2 StBerG, § 57 Abs 4 S 1 Nr 1 StBerG
    Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens

  • Wolters Kluwer

    Berufspflicht des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft zur Unabhängigkeit; Erstreckung seiner gesellschaftsinternen Zuständigkeit auf Beratungsaufgaben; Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit; Vereinbarkeit der Geschäftsführung einer ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 12 GG, § 56 Abs. 5, § 57, § 72 Abs. 1 StBerG, § 16 BOStB
    Recht der Steuerberater: Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatergesellschaft mit der Leitung gewerblicher Unternehmen | Steuerberatungsgesellschaft; Unvereinbarkeit der Geschäftsführung mit gewerblicher Tätigkeit; Anforderungen an die Widerlegung der ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 12 GG, § 56 Abs. 5, § 57, § 72 Abs. 1 StBerG, § 16 BOStB
    Recht der Steuerberater: Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatergesellschaft mit der Leitung gewerblicher Unternehmen | Steuerberatungsgesellschaft; Unvereinbarkeit der Geschäftsführung mit gewerblicher Tätigkeit; Anforderungen an die Widerlegung der ...

  • doev.de PDF

    Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens

  • rewis.io

    Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ärzte; Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung; Beratung; Berufsfreiheit; Berufspflichten; Finanzberatung; Finanzierung; Gesellschaft; gesellschaftsintern; GmbH; Interessenkollision; Interessenkonflikt; Kooperationsverbot; Nebenberuf; ...

  • rechtsportal.de

    Berufspflicht des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft zur Unabhängigkeit; Erstreckung seiner gesellschaftsinternen Zuständigkeit auf Beratungsaufgaben; Zulassung einer Ausnahme vom Verbot gewerblicher Tätigkeit; Vereinbarkeit der Geschäftsführung einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder Finanzberatungsunternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft zur Unabhängigkeit

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 12 GG, § 56 Abs. 5, § 57, § 72 Abs. 1 StBerG, § 16 BOStB
    Recht der Steuerberater: Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatergesellschaft mit der Leitung gewerblicher Unternehmen | Steuerberatungsgesellschaft; Unvereinbarkeit der Geschäftsführung mit gewerblicher Tätigkeit; Anforderungen an die Widerlegung der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 156, 392
  • NJW 2017, 2485
  • DÖV 2017, 604
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 26.11

    Rechtsweg; Verwaltungsakt; Steuerberater; Steuerberatungsgesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Misslungen ist die Widerlegung bereits, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten nicht auszuschließen ist, weil sich Interessenkonflikte zwischen beruflicher und gewerblicher Tätigkeit deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211).

    Das zuvor ausnahmslose Verbot wurde lediglich zu einem grundsätzlichen Verbot abgeschwächt, von dem im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn keine Verletzung von Berufspflichten durch die gewerbliche Tätigkeit zu erwarten steht (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 27 f.).

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

    Ergibt sich die Ungefährlichkeit der beabsichtigten gewerblichen Betätigung - wie hier - nicht schon aus § 16 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB), trifft die Darlegungs- und Beweislast den Antragsteller, der sich auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen beruft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28).

    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    Gleichzeitig soll er die Integrität des Berufsstandes und das Vertrauen des Publikums in diese Integrität sichern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 27).

    Dazu gehört auch die Freiheit von Bindungen an gewerbliche Interessen, die sich aus einer Zweitberufstätigkeit ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f.).

  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    So besteht die Gefahr, dass den Mandanten mit einschlägigem Versicherungs- oder Finanzierungsbedarf unter den geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten vorzugsweise diejenigen vorgeschlagen werden, für die sich die Dienstleistungen der vom Kläger geleiteten Unternehmen empfehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 - juris Rn. 6 f., vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2006, 2488 - juris Rn. 7 ff. und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 8, 11 ff. zur Unvereinbarkeit von Finanzdienstleistungsvermittlung oder Finanzberatungstätigkeit und Anwaltsberuf).

    Von dieser Organverantwortung auch für die beratende Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft kann der Kläger sich durch eine gesellschaftsinterne Beschränkung seines Aufgabenbereichs nicht entlasten (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 - BGHZ 133, 370 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 13; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 37 Rn. 2 ff.; § 43 Rn. 29 f.).

    Als Geschäftsführer ist der Kläger dem Gesellschaftsinteresse stärker verpflichtet als ein Angestellter (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 13).

  • BVerfG, 23.08.2013 - 1 BvR 2912/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) an die Handhabung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - die beiden vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

    Davon ist auszugehen, wenn sich im konkreten Fall Interessenkonflikte zwischen der Erfüllung der Berufspflichten und den gewerblichen Interessen deutlich abzeichnen, die nicht durch Berufsausübungsregelungen zu bannen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - NJW 2013, 3357 Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 31 f. und - zur anwaltlichen gewerblichen Zweitbetätigung - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - NJW 2008, 517 Rn. 4 ff.).

    Dieser Interessenkonflikt ist nicht schon unbeachtlich, weil der Gesetzgeber von der Bereitschaft der Berufsträger zu pflichtgemäßem Verhalten ausgegangen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 43) und bisher keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Kläger im Konfliktfall den Unternehmensinteressen den Vorzug geben würde.

  • BVerwG, 20.01.2016 - 10 C 24.14

    Wirtschaftsprüfer; gewerbliche Tätigkeit; Schweizer Aktiengesellschaft;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Das organschaftliche Handeln für die beiden Kapitalgesellschaften der H. Gruppe teilt den gewerblichen Charakter ihrer unternehmerischen Tätigkeit (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 6.12 - NJW 2013, 330 Rn. 23 und vom 20. Januar 2016 - 10 C 24.14 - Buchholz 431.4 Wirtschaftsprüfer Nr. 1, Rn. 13, je m.w.N.).

    Zur Widerlegung von Interessenkollisionen sind solche Beschränkungen nur geeignet, soweit sie gesetzlich zulässig und wirksam sind (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 24.14 - Buchholz 431.4 Wirtschaftsprüfer Nr. 1 Rn. 29).

  • BVerwG, 26.09.2012 - 8 C 6.12

    Steuerberater; Berufspflichten; Berufsbild; Inkompatibilität; Genehmigung; Regel;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Das organschaftliche Handeln für die beiden Kapitalgesellschaften der H. Gruppe teilt den gewerblichen Charakter ihrer unternehmerischen Tätigkeit (dazu vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 6.12 - NJW 2013, 330 Rn. 23 und vom 20. Januar 2016 - 10 C 24.14 - Buchholz 431.4 Wirtschaftsprüfer Nr. 1, Rn. 13, je m.w.N.).

    Dazu muss eine Verletzung von Berufspflichten durch die jeweils beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit auszuschließen sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2013 - 1 BvR 2912/11 - NJW 2013, 3357 Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28 ff. und - 8 C 6.12 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2013, 330 - juris Rn. 20 ff.).

  • BVerfG, 13.01.2014 - 1 BvR 2884/13

    Keine generelle Zulassung gewerblicher Inkassotätigkeit von Steuerberatern oder

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Ergibt sich die Ungefährlichkeit der beabsichtigten gewerblichen Betätigung - wie hier - nicht schon aus § 16 der Berufsordnung für Steuerberater (BOStB), trifft die Darlegungs- und Beweislast den Antragsteller, der sich auf das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen beruft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 28).

    Gleichzeitig soll er die Integrität des Berufsstandes und das Vertrauen des Publikums in diese Integrität sichern (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Januar 2014 - 1 BvR 2884/13 - juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 8 C 26.11 - BVerwGE 144, 211 Rn. 27).

  • BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95

    Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Von dieser Organverantwortung auch für die beratende Tätigkeit der Steuerberatungsgesellschaft kann der Kläger sich durch eine gesellschaftsinterne Beschränkung seines Aufgabenbereichs nicht entlasten (BGH, Urteile vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 319/95 - BGHZ 133, 370 und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 13; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 37 Rn. 2 ff.; § 43 Rn. 29 f.).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    So besteht die Gefahr, dass den Mandanten mit einschlägigem Versicherungs- oder Finanzierungsbedarf unter den geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten vorzugsweise diejenigen vorgeschlagen werden, für die sich die Dienstleistungen der vom Kläger geleiteten Unternehmen empfehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 - juris Rn. 6 f., vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2006, 2488 - juris Rn. 7 ff. und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 8, 11 ff. zur Unvereinbarkeit von Finanzdienstleistungsvermittlung oder Finanzberatungstätigkeit und Anwaltsberuf).
  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    So besteht die Gefahr, dass den Mandanten mit einschlägigem Versicherungs- oder Finanzierungsbedarf unter den geeigneten Gestaltungsmöglichkeiten vorzugsweise diejenigen vorgeschlagen werden, für die sich die Dienstleistungen der vom Kläger geleiteten Unternehmen empfehlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 - juris Rn. 6 f., vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 - insoweit nicht abgedruckt in NJW 2006, 2488 - juris Rn. 7 ff. und vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 - juris Rn. 8, 11 ff. zur Unvereinbarkeit von Finanzdienstleistungsvermittlung oder Finanzberatungstätigkeit und Anwaltsberuf).
  • BGH, 16.03.2011 - StbSt (R) 3/10

    Berufsrecht der Steuerberater: Zulässigkeit der Kooperation mit einem

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15
    Unzulässig ist insbesondere ein Auftreten, das bei Dritten den Eindruck erweckt, Produkte oder Dienstleistungen würden von Steuerberatern und Gewerbetreibenden gemeinsam entwickelt, vertrieben oder verantwortet (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 2003 - StbSt (R) 2/02 - nicht vollständig abgedruckt in NJW 2003, 1540 - juris Rn. 3, 11 ff. und vom 16. März 2011 - StbSt (R) 3/10 - NStZ 2011, 414 ).
  • BGH, 25.02.2003 - StbSt (R) 2/02

    Werbeveranstaltungen von Steuerberatern und einer Bank

  • VG Münster, 22.01.2010 - 7 K 1088/08

    Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für das Recht zur Beisetzung einer Urne bei

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21

    Aktivist der rechtsradikalen Partei "Der III. Weg" darf Volljurist werden

    cc) Die vom Gesetzgeber mit diesen Vorschriften verfolgten Ziele des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. die Gesetzesbegründung, Drs. 7/4269, S. 12) sowie der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sind auch besonders wichtige Gemeinschaftsgüter, welche einen Grundrechtseingriff grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 - 2 BvR 1580/03 - juris Rn. 5; Beschluss vom 14. Januar 2020, BVerfGE 153, 1 [49 f. Rn. 110]; Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvR 1627/19 - juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1/15 - juris Rn. 19).
  • AGH Baden-Württemberg, 19.10.2018 - AGH 13/18

    Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von

    Sie verlangt insbesondere auch die Freiheit der Steuerberatung von allen Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und dazu führen können, dass die Steuerberatung sich an anderen Vorgaben als dem rechtlichen Rahmen und dem Vorrang des Mandanteninteresses ausrichtet (BVerwG, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 10 C 1.15-, BVerwGE 156, 392, Rn. 21).
  • BVerwG, 11.07.2018 - 10 B 16.17

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.R.d. Bestellung eines Steuerberaters zum

    Die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 StBerG hängt davon ab, ob im jeweils zu beurteilenden Einzelfall eine Gefährdung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - BVerwGE 156, 392 Rn. 17).

    Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - ab.

    Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2016 - 10 C 1.15 - den Rechtssatz aufgestellt, eine Gefährdung der Unabhängigkeit der Steuerberatung könne sich auch bei persönlicher Integrität des Klägers daraus ergeben, dass es aus Sicht der Öffentlichkeit ausreichend Grund zu der Besorgnis gebe, eine unabhängige, unvoreingenommene Steuerberatung sei wegen der gewerblichen Tätigkeit des Steuerberaters nicht gegeben, zeigt sie jedenfalls keinen davon abweichenden Rechtssatz in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf.

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